Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) besteht für den Arbeitgeber in allen Gebäuden und großflächigen Anlagen die Verpflichtung zum Anbringen von Flucht- und Rettungsplänen. Diese dienen der Darstellung von Flucht- und Rettungswegen für alle im Gebäude befindlichen Personen. Sie beschreiben den Weg zum schnellstmöglichen Ausgang ins Freie oder zu einem sicheren Ort. Flucht- und Rettungspläne müssen weiterhin eindeutige Anweisungen für das Verhalten im Gefahren- oder Katastrophenfall enthalten.
Flucht- und Rettungspläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr und dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht- und Rettungswege (z.B. im Brandfall). Flucht- und Rettungspläne enthalten neben einer Übersicht über die jeweils vorhandenen Flucht- und Rettungswege zusätzliche Informationen über die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe wie Brandmeldeeinrichtungen und Einrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Weiterhin dienen sie zur Darstellung der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen.
Mithilfe von Flucht- und Rettungsplänen können sich die Personen im Gebäude frühzeitig über die vorhandenen Flucht- und Rettungswege selbstständig informieren. Weiterhin ermöglichen sie es im Gefahrenfall – zum Beispiel bei einem Brand – Alternativen zu eventuell versperrten Fluchtwegen zu finden. In Arbeitsstätten und Betrieben sollten im Rahmen von regelmäßigen Brandschutzunterweisungen von Angestellten und Mitarbeitern Flucht- und Rettungspläne als ergänzendes Schulungsmittel verwendet werden. Flucht- und Rettungspläne bestehen aus bildlichen Darstellungen (Bilder, Pläne) und/oder schriftlichen Anweisungen.